Rechtsgrundlage

Die verschiedenen Ebenen der Elternvertretung sind im Schulgesetz (SchulG) 
verankert (§ 38 Abs. 2 SchulG): 
Der Schulelternbeirat – SEB (§ 40 SchulG) ist neben der Klassenelternversammlung 
– KEV (§ 39 SchulG), dem Regionalelternbeirat – REB (§ 43 SchulG) und dem 
Landeselternbeirat – LEB (§ 45 SchulG) ein Teil der Elternvertretung. 

Die gewählten VertreterInnen üben ein öffentliches Ehrenamt aus. 
Das Schulgesetz sieht drei Formen der Mitwirkung vor:​

Anhören – Benehmen – Einvernehmen 
Anhören (§ 40 Abs. 4 SchulG) bedeutet, dass der SEB von der Schulleitung zu 
bestimmten Themen informiert werden muss und sich dazu äußern kann, aber eine eventuelle Gegenposition keine Auswirkung haben muss. Eine Reihe schulischer Entscheidungen bedürfen des Benehmens (§ 40 Abs. 5 SchulG) mit dem SEB, das bedeutet ein qualifiziertes Anhören mit Pro- und Kontraargumenten. Einige Schulentscheidungen können nur mit Zustimmung des SEBs getroffen werden, dies wird unter dem Begriff Einvernehmen (§ 40 Abs. 6 SchulG) verstanden. 
Konkret bedeuten diese Vorgaben, dass Eltern durch die Mitarbeit im SEB die 
Chance haben aktiv am Schulleben teilzunehmen und einiges zu bewirken und zu verändern. 
Das Schulgesetz von Rheinland-Pfalz ist hier als Download zu finden.

 Download Schulgesetz RP